Wichtige Informationen rund um die Einschulung
Für unsere Vorschulkinder: Ein Rundgang durch das Schulhaus
Liebes Vorschulkind,
hier kannst du unser Schulhaus genau anschauen und einen virtuellen Rundgang durch unser Schulhaus machen. Hier findest du auch einen Brief an dich.
Wir freuen uns schon, dich im September begrüßen zu dürfen!
Für die Eltern: Gesammelte Infos und Formulare
1. INFORMATIONEN zum Download – vom Vorschulkind zum Schulanfänger
2. WICHTIGE FORMULARE zum Download
Religionsunterricht:
3. INFORMATIONEN zur Nutzung des EINSCHULUNGSKORRIDORS
Alle Kinder, die bis 30. September das 6. Lebensjahr vollenden, sind schulpflichtig und müssen an der Schulanmeldung teilnehmen, d.h. die Anmeldeunterlagen müssen der Grundschule Altdorf fristgerecht übergeben werden.
Der Nachweis über die Schuleingangsuntersuchung sollte vorgelegt werden bzw. muss spätestens bis zum Schuljahresbeginn nachgereicht werden.
Das gilt auch für Kinder im Einschulungskorridor!
Für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September das 6. Lebensjahr vollenden, gilt darüber hinaus noch Folgendes:
Grundsätzlich sind diese Kinder schulpflichtig, aber Erziehungsberechtigte können sich von der Schule oder einer anderen Stelle, z.B. Kindergarten beraten lassen, ob sie ihr Kind im kommenden Schuljahr oder erst ein Schuljahr später einschulen lassen möchten.
Die Erziehungsberechtigten können nach einer Beratung (Schule, Kindergarten, Frühförderstelle …) frei entscheiden, ob ihr Kind zum kommenden Schuljahr oder zum darauffolgenden Schuljahr schulpflichtig werden soll.
Die Erklärung zum Einschulungskorridor muss bis spätestens 10. April* in schriftlicher Form der Grundschule Altdorf vorliegen. Anderenfalls wird das Kind zum kommenden Schuljahr schulpflichtig.
*Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag endet die Frist gemäß § 193 BGB i.V.m. Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
4. INFORMATIONEN zur ZURÜCKSTELLUNG
a. Kinder, die bis 30. Juni das 6. Lebensjahr vollendet haben und die nach Beratung (durch Schule, Kindergarten, Frühförderstelle, Arzt u.Ä.) grundsätzlich noch nicht erfolgreich am Unterricht teilnehmen können, können für 1 Jahr durch einen Bescheid der Schule von der Schulpflicht zurückgestellt werden. Bitte hierzu die weiteren Informationen zur Zurückstellung (siehe unten) beachten!
b. Ein Kind kann - auch wenn es das erste Schuljahr bereits begonnen hat - bis zum 30. November für ein Jahr durch einen Bescheid der Schule zurückgestellt werden, wenn es die Entwicklung des Kindes unterstützt.
Die Entscheidung einer Zurückstellung liegt jedoch in beiden Fällen bei der Schule.
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Prinzip
Eine Zurückstellung ist bei einer Entwicklungsverzögerung eines schulpflichtigen Kindes nur sinnvoll, wenn die Aussicht besteht, dass das Kind ein Schuljahr später die nötige Schulfähigkeit erreichen kann. Besteht diese Aussicht nicht,
- ist der sonderpädagogische Förderbedarf festzustellen (durch die Förderschule)
- erfolgt anschließend die Entscheidung aufgrund des Förderbedarfs durch die Schulleitung in Kooperation mit den Eltern und unter Einbezug vorliegender Gutachten:
a) Förderschule oder
b) „inklusives Kind“ an der Regelschule
Nötig
… für die Entscheidung über die Zurückstellung sind:
① Information/Einschätzung (schriftlich) von der Kita
② Untersuchungsergebnis Schularzt/Gesundheitsamt
③ Begutachtung von Beratungslehrkraft, SVE, Schulberatungsstelle, o.ä.
④ Screening im „Schulspiel“ (wenn Zurückstellung nicht vor dem Screening bereits entschieden ist)
IM FALL DER ZURÜCKSTELLUNG:
- Besuch des Vorkurses (bei nicht ausreichenden Deutschkenntnissen) und/oder
- begleitende Maßnahmen (Logopädie, Ergotherapie, SVE, …) zur Unterstützung der Entwicklung
Ablauf
① ggf.: im Vorfeld Beratung der Eltern durch die Kita
② Formloser Antrag der Eltern vor der Anmeldung (mit Angabe wichtiger Gründe) bei der Schulleitung (hierzu wird das Antragsdatum jeweils über die Kita mitgeteilt)
③ Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Schule
④ Beratungsgespräch mit der Schulleitung
⑤ Entscheidung durch die Schulleitung (u.U. durch das Staatliche Schulamt)
⑥ Einschulung bzw. Zurückstellung
Wichtig
Die Zurückstellung erfolgt
a) bis 31.07.
b) bei erfolgter Einschulung: bis 30.November
Zurückstellung ist nur möglich, wenn kein Anlass besteht, die Überweisung an eine Förderschule zu beantragen.